SpanSet GmbH & Co. KG Mindesthaltbarkeitsdatum für Hebebänder und Rundschlingen?

Innerhalb der Branche dürfte sich nicht selten die Frage stellen, wie viel man einem Hebeband oder einer Rundschlinge überhaupt zumuten darf – gibt es ein Mindesthaltbarkeitsdatum? Als erfahrener Leiter für Produktmanagement bei SpanSet reagiert Werner Glasen hierauf mit einer Gegenfrage: »Wie lange darf denn ein Auto am Straßenverkehr teilnehmen?« Er stellt klar: »Für das Hebeband gilt, ebenso wie für das Auto, so lange, wie die technischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind, dürfen diese auch genutzt werden.« Und obwohl das so ist, gibt es bei diesem Thema vieles zu beachten.

Pressemitteilung | Lesedauer: min | Bildquelle: SpanSet

Grundsätzlich gilt laut Werner Glasen: »Immer wieder werden wir als Hersteller gefragt, ob Hebebänder und Rundschlingen ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder wie bei Medikamenten gar ein Verfallsdatum haben. Die Antwort lautet: Nein, das gibt es nicht. In der maßgeblichen EN 1492 heißt es sowohl für Rundschlingen als auch für flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern: ›keine Gefahr durch mangelnde Dauerbeständigkeit, wenn die Rundschlingen mit den (…) festgelegten Leistungsstufen für übliche Lastaufnahmezwecke angewendet werden.‹ Das ist an sich eine gute Nachricht, weil einer möglichst langen und somit nachhaltigen Nutzung der Hebebänder und Rundschlingen grundsätzlich nichts im Wege steht. Sie können nach unseren Erfahrungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung, richtiger Lagerung und Pflege über viele Jahre und manchmal sogar Jahrzehnte eingesetzt werden.«

Lebensdauer ist begrenzt

Aus Sicht des Experten wäre es jedoch ein fataler Irrtum, aus der zitierten Passage der EN 1492 zu schließen, dass Hebebänder und Rundschlingen bedenkenlos immer weiter und weiter verwendet werden dürften. »Von einer generell unbegrenzten Lebensdauer ist definitiv nicht die Rede.« Entscheidendes Kriterium für Nutzung sei laut Glasen der technische Zustand des Produkts. »Ob ein Hebeband oder eine Rundschlinge genutzt werden darf, hängt nicht von einer vermeintlichen Mindesthaltbarkeit ab, sondern einzig und allein vom technischen Zustand. Man beachte: Hebebänder und Rundschlingen sind Arbeitsmittel, für die der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen von Prüfungen ermitteln und festlegen muss.«

Sichtprüfung vor Gebrauch

Vor jedem Einsatz eines Hebebands oder einer Rundschlinge sei grundsätzlich eine Sichtprüfung notwendig. Das gelte ausdrücklich auch vor dem ersten Einsatz. »Falls Zweifel an der Gebrauchstauglichkeit bestehen, die Kennzeichnung verloren oder unleserlich ist, sind Hebebänder und Rundschlingen außer Betrieb zu nehmen und von einem Sachkundigen zu untersuchen. Beispiele für Fehler oder Schäden, die eine dauerhaft sichere Benutzung beeinflussen können, sind etwa für Hebebänder Quer- und Längsschnitte, Schnitte und Scheuerstellen an den Webkanten, Schnitte durch Nähstiche oder Schlaufen.« Ähnliches gilt laut Werner ­Glasen für Rundschlingen, wo Quer- oder Längsschnitte der Umhüllung auf eine mögliche Beschädigung des lasttragenden Kerns hinweisen.


Prüfung: befähigte Person

Zusätzlich zur obligatorischen Sichtprüfung vor jedem Einsatz eines Hebebandes oder einer Rundschlinge hat der Betreiber routinemäßige Prüfungen durch eine befähigte Person vorzunehmen, diese wurden früher auch als Sachkundige bezeichnet. Üblicherweise geschieht das mindestens einmal pro Jahr. Welche Qualifikation eine befähigte Person besitzen muss, beschreibt die EN 1492. »Vorausgesetzt werden unter anderem eine entsprechende Ausbildung, Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen. Richtlinien für die Ausbildung enthält die EN ISO 9002:1994.« Alle Hebebänder und Rundschlingen sind darüber hinaus verpflichtend mit einem fest mit ihnen verbundenen Produktlabel auszurüsten.

Dieses muss unter anderem folgende Informationen enthalten: Rückverfolgbarkeitscode  (etwa für Rückrufe), Herstelldatum, Name des Herstellers und Tragfähigkeit. »Die Inbetriebnahme einer Rundschlinge oder eines Hebebands ist in einer digitalen Datenbank oder auf einer Karteikarte zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für die regelmäßigen Prüfungen durch eine befähigte Person«. SpanSet Deutschland beispielsweise versieht Hebebänder und Rundschlingen mit einem Zusatzlabel. »Dieses Label ist nicht vorgeschrieben, hat sich aber in der Praxis als ausgesprochen hilfreich erwiesen«, so Werner Glasen. »Der Nutzer kann darauf die Inbetriebnahme und die ersten sechs jährlichen Prüfungen mit einem wasserfesten Stift markieren. Wichtig: Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche und freiwillige Dokumentation.«

Das Beschriften des Zusatzlabels entbindet den Betreiber nicht von seiner oben beschriebenen Dokumentationspflicht. Das Herstelldatum auf dem Label löst häufig Nachfragen zur vermeintlichen Mindesthaltbarkeit aus. Auch deshalb, weil zwischen Produktion und Erst­einsatz mitunter eine längere Zeitspanne liegt. Hier gilt grundsätzlich zu beachten: Sofern das Hebeband oder die Rundschlinge nach Herstellervorgaben gelagert wurde, verfügt der Anwender bei Inbetriebnahme über ein neues Produkt – selbst viele Monate nach der eigentlichen Herstellung des Produkts.«d

 

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