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Katapulteffekt – die unterschätzte Gefahr bei Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind einfach in der Handhabung und vielseitig einsetzbar. Und obwohl sie auf Baustellen gern gesehene Helfer sind, erweisen sie sich bei falscher Bedienung als ernstzunehmende Gefahrenquelle – gerade dann, wenn Bauprofis die Gefahr aufgrund langer Erfahrung unterschätzen. Ein großes Problem stellt der »Katapulteffekt« (auch »Peitscheneffekt«) dar: Wird die Hubarbeitsbühne umpositioniert, kann sich das Geländer beispielsweise an einer Gebäudekonstruktion verklemmen. Betätigt der Anwender daraufhin wiederholt den Joystick der Bühne, um befreiende Korbbewegungen zu erzeugen, kann er durch den so entstehenden Peitscheneffekt aus der Arbeitsbühne katapultiert werden. Im Regelfall, so die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), ist der Anwender bei einem solchen Sturz zusätzlich durch seine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gesichert. Nicht selten sei in solchen Fällen die dafür notwendige Sicherung am Anschlagpunkt jedoch nicht erfolgt, weshalb der Arbeiter ungebremst zu Boden stürzt. Abhängig von Arbeitshöhe und -untergrund können schwere oder gar tödliche Verletzungen die Folge sein. Die bauMAGAZIN-Redaktion hat sich das Ganze genauer angeschaut und Tipps parat, um die Gefahr mittels einfacher Schutzmaßnahmen zu verringern.

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Von: Dan Windhorst
Von: Jessy von Berg

Grundsätzlich fordert die DGUV-Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« eine Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Bereits vor dem Tätigkeitsbeginn müssen daher entsprechende Maßnahmen festgelegt werden, um das Risiko zu verringern, dass Beschäftigte aus der Arbeitsbühne herausgeschleudert werden können. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht zum Tragen einer PSAgA als Rückhaltesystem, wenn ein Peitscheneffekt auftreten kann. Zur Festlegung dieser Maßnahmen ist der Arbeitgeber nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2111 Teil 1 »Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln« sogar verpflichtet.

Die richtige PSA nutzen

Kathrin Stocker, Präventionsexpertin und Aufsichtsperson der BGHM, sagt dazu: »Für die Gefährdung, dass Personen herausgeschleudert werden, reichen die gängigen technischen Einrichtungen wie Geländer nicht aus. Diese Gefährdung ist ausschließlich durch personenbezogene Schutzmaßnahmen und ein umsichtiges Verhalten zu verhindern.« Entscheidend sei hierbei unter anderem die richtige Auswahl und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung. Doch auch darüber hinaus gibt es Aspekte, die zur Prävention von Unfällen berücksichtigt werden sollten.

Zusätzliche Sicherung

Gemäß der Pressemitteilung der BGHM müssen an der Hubarbeitsbühne je nach Personenanzahl geeignete Anschlageinrichtungen (mindestens 3 kN; künftig werden 6 kN angestrebt) vorhanden sein. »Beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen sollte grundsätzlich ein geeignetes Auffangsystem getragen werden, das aus einem Auffanggurt in Verbindung mit einem längenverstellbaren Verbindungsmittel mit Falldämpfer besteht. Damit können sich Beschäftigte an dem in der Bühne vorhandenen Anschlagpunkt sichern«, so Kathrin Stocker. Zusätzliche Sicherheit biete ein mitlaufendes Auffanggerät mit beweglicher Führung oder einem Höhensicherungsgerät, das speziell für den Einsatz in Hubarbeitsbühnen geprüft und zugelassen ist. Zu beachten ist dabei die auf 1,8 m begrenzte Systemlänge. Wird das Fahrwerk bewegt oder die Arbeitsbühne in der Höhe verfahren, sollte laut BGHM grundsätzlich die kürzeste mögliche Verbindung zwischen dem Anschlagpunkt und der vorderen oder hinteren Öse des Auffanggurts gewählt werden. Wichtig sei auch, unnötige Schwing bewegungen zu verhindern, größere Montagekräfte zu vermeiden und entsprechende Sicherheitsabstände zu Gruben und Gräben sowie zu elektrischen Freileitungen einzuhalten.


Unterweisung der Beschäftigten

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Wetterverhältnisse beim Einsatz der Hubarbeitsbühne beachtet werden müssen: Bei Gewitter oder Windgeschwindigkeiten über 12,5 m/s sei es nötig, den Betrieb einzustellen. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen empfiehlt die BGHM eine mindestens einmal jährlich stattfindende theoretische und praktische Unterweisung der Beschäftigten in der Benutzung der PSAgA sowie zu den besonderen Gefährdungen, die es zu berücksichtigen gilt. Auch legt sie jedem Nutzer eine arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung der Hubarbeitsbühne vor und nach jedem Einsatz nahe.

Darüber hinaus rät die BGHM zu einer geringstenfalls jährlich erfolgenden, umfassenden Prüfung durch eine befähigte Person und, zum Beispiel im Falle eines Unfalls oder nach Veränderungen an der Konstruktion, zu einer außerordentlichen Überprüfung der Anlage.    j

»Beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen sollte grundsätzlich ein geeignetes Auffangsystem getragen werden, das aus einem Auffanggurt in Verbindung mit einem längenverstellbaren Verbindungsmittel mit Falldämpfer besteht.«
Kathrin Stocker, Präventionsexpertin und Aufsichtsperson der BGHM

Fakten

Hubarbeitsbühnen – Kennzeichnung, Vorgaben und Regeln

Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind in der Regel mit allen vorgeschriebenen und notwendigen Angaben gekennzeichnet, um eine bestimmungsmäßige Verwendung aufzuzeigen. Ein Beispiel ist die Angabe des Eigengewichts: Für spezielle Einsatzbereiche kann das Gewicht entscheidend zur sicheren Handhabung sein, etwa beim Einsatz auf Decken oder über Schächte hinweg. Zu beachten gelten hierbei die jeweils angegebenen Radlasten/Stützlasten.

Ebenso wichtig ist, gerade für den Bediener selbst, die Tragfähigkeit der Arbeitsbühne: Diese Nennlast (maximale Belastung im Arbeitskorb) sollte vor Inbetriebnahme überprüft werden, um Überbelastungen durch die Überschreitung der Personenzahl oder der Zuladung zu vermeiden.

Wer im Außenbereich tätig ist, sollte sich überdies die höchstzulässige Windgeschwindigkeit genauer anschauen. Im Regelfall beträgt diese 12,5 m/s, oder auch Windstärke 6. Wird diese Grenze überschritten, muss der Betrieb zur Sicherheit aller sofort eingestellt werden.

Generell zählen Hubarbeitsbühnen zu Maschinen gemäß Anhang IV der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dort sind die technischen Baubestimmungen und Sicherheitsausrüstung geregelt. Auf deren Basis wurde die europäische Norm DIN EN 280 auf den Weg gebracht, die die Berechnung, die Standsicherheit, den Bau oder auch Prüfungen für fahrbare Hubarbeitsbühnen behandelt. Damit besteht ein Werkzeug, das die Norm für generelle Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion und der Bauart definiert, gleichzeitig aber auch die Prüfung fahrbarer Hubarbeitsbühnen festlegt.

Den Umgang mit derartigen Maschinen regelt hingegen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) untermauert werden. In der BetrSichV werden, kurz gesagt, die Arbeitsschutzanforderungen aus verschiedenen Vorschriften in einer Verordnung zusammengefasst. Das beinhaltet u. a. Anforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten selbst sowie die notwendigen Prüfungen.

Gerade die TRBS 2111 Teil 1 »Mechanische Gefährdungen« erläutert Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden mobiler Arbeitsmittel. Dort wird die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefahren sowie die Ableitung technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen konkretisiert. Ein Beispiel dafür ist, dass die TRBS 2111 Teil 1 etwa die Qualifikation der Bedienperson als personenbezogene Maßnahme erwähnt.

 

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