Dols Franzke: Welche Folgen hat die Insolvenz einer GmbH?

Derzeit betreut die Berliner Sozietät Dols – Franzke eine Vielzahl kleiner bis großer Unternehmen, denen die Krise schwer zu schaffen macht. Die allgemeine Zurückhaltung schlägt auch auf die Auftragslage des Baugewerbes zurück. Angesichts von Kurzarbeitergeld und Arbeitsplatzunsicherheit fehlt Privathaushalten die Perspektive, um zu bauen. Bei Unternehmen stellt sich die Frage, inwiefern eine Expansion durch Neubau oder auch eine Renovierung überhaupt bezahlt werden kann – fallen doch die Umsatzzahlen im Einzelhandel, der Gastronomie und im Hotelgewerbe. Rechtsanwalt Jörg Franzke beschreibt die Folgen der Insolvenz einer GmbH.

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Die Insolvenz ist kein Dokument persönlichen oder unternehmerischen Scheiterns. Covid-19 hat ganze Branchen verwüstet. Unverschuldeter Weise stehen ehemals gut aufgestellte Unternehmen nun vor Liquiditätsengpässen. Betroffene sollten daher eine Insolvenz als eine (zwingende) Handlungsoption sehen.

In einem Regelinsolvenzverfahren erhält der Insolvenzverwalter diverse Befugnisse. Er »übernimmt« das Unternehmen und führt es meist mit dem Ziel der Befriedigung der Gläubiger fort. Die Regelinsolvenz endet mit der Zerschlagung oder dem Verkauf des Unternehmens.

Die andere Möglichkeit ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren. In diesen Insolvenzverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung ist ihr eigener »Insolvenzverwalter« und führt das Unternehmen eigenverantwortlich fort. Der Geschäftsführer lässt sich von einem Sanierungsberater durch das Verfahren führen. Dieser übernimmt den insolvenzrechtlichen Teil, während der Geschäftsführer den Betrieb am Laufen hält.

Am Ende der Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. des Schutzschirmverfahrens einigt man sich mit den Gläubigern mithilfe eines Insolvenzplans auf eine geringe Quote von beispielsweise 5 %. Diese zahlt das Unternehmen aus und ist schuldenfrei. Weil der Gesetzgeber will, dass das Unternehmen mit dem Insolvenzplan entschuldet wird, ist die Mehrheitsbildung pro Insolvenzplan erleichtert. Die Erfolgsaussichten sind hoch.


Ganz frei sind der Geschäftsführer und sein Sanierungsberater in einer Sanierungsinsolvenz nicht. Das Gericht bestellt einen Sachwalter. Dieser überwacht gleich einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, dass keine Gläubiger zu Schaden kommen. In das operative Geschäft darf er sich nicht einmischen.

Bei einem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Eigenverwaltung wird dieser in der Regel angenommen. Es empfiehlt sich, gut beraten zu sein.

Vorteil der Insolvenz in Eigenverwaltung

Die bloße Zerschlagung eines Unternehmens ist nicht ertragreich – Mietkosten, Löhne und Abwicklungskosten minimieren etwaige Verkaufserlöse. Die Weiterführung des Unternehmens liegt damit auf der Hand. Mit dieser Eigenverwaltung kann die GmbH den Gläubigern oft eine höhere Quote bieten als bei Liquidation. Sodann kann die verschuldete GmbH den Gläubigern einen Insolvenzplan anbieten. Sollten die Gläubiger durch diesen mehr Geld erhalten, als durch einen Verkauf oder eine Zerschlagung des Unternehmens, so nehmen diese den Insolvenzplan meist an. Die Gesellschafter der GmbH behalten ihre Anteile an der GmbH – auch mit Abschluss des Verfahrens.

Wirtschaftliche Chancen der Insolvenz

Mit der Insolvenz bekommt die GmbH besondere Sanierungsinstrumente zur Hand. Das Unternehmen darf Verträge kündigen – Arbeitnehmer und Mietverträge mit einer dreimonatigen Frist, alle anderen Vertragsarten fristlos. Derart verschlankt wird das Unternehmen dank Kosteneinsparung erneut rentabel.

Zudem gibt es die Möglichkeit, Insolvenzgeld zu beantragen. Damit werden die Gehälter der Arbeitnehmer für drei Monate bezahlt. Dies entlastet die Unternehmen und schafft Sicherheit gegenüber den Arbeitnehmern. Der Schuldendienst wird eingestellt, Steuern sind die ersten drei Monate nicht zu zahlen.

Gerade Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie der GmbH unterschätzen Haftungstatbestände. Sollte der entscheidende Moment zur Abgabe des Insolvenzantrages verpasst werden, kommt eine Haftung auf den Geschäftsführer zu. An dieser Stelle lohnt sich ein Blick in § 64 I GmbHG und § 15a InsO. Für Forderungen, die nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit begründet werden, haftet der Geschäftsführer unmittelbar mit Schadenersatz. Sowohl bei bereits bestehender persönlicher Haftung als Einzelunternehmer, als auch als Geschäftsführer einer GmbH empfiehlt es sich, rechtlich beraten zu sein.

Ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt?

Viele Unternehmer ruhen sich auf dem COVInsAG aus. Landläufig herrscht die Ansicht, dass man nach wie vor die Insolvenz nicht anmelden müsse oder gar dürfe. Nur bei überschuldeten – aber nicht zahlungsunfähigen – Unternehmen, gab es bis Ende Dezember die Möglichkeit, dass die Antragspflicht ausgesetzt ist. Inzwischen besteht die Antragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen auch nach dem COVInsAG (im Januar 2021 war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des §1 Abs. 1 COVInsAG für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die von November bis Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gestellt haben. Eine Verlängerung dieser Regelung bis Ende April 2021 ist geplant).

Zahlungsunfähigkeit ist das auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, die gegen ihn bestehenden fälligen Zahlungspflichten im Wesentlichen zu erfüllen.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist dringend angeraten, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Häufig wird verkannt, dass auch ein falsch gestellter Insolvenzantrag eine Straftat nach sich ziehen kann (§ 15 Abs. 4 InsO).

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Jörg Franzke haben viele Unternehmer den Schritt in die Insolvenz noch nicht gewagt, auch wenn die Situationen für viele Unternehmen mit normalen wirtschaftlichen Mitteln bereits ausgereizt sind.     t

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