BKL: Mit Adoption die Nachfolge regeln und Steuern sparen

Wenn kinderlose Paare ihr Vermögen vererben oder verschenken, fressen hohe Steuerzahlungen den Besitz förmlich auf. Einen Ausweg kann die Adoption nahestehender Erwachsener bieten. Es ist eine interessante Option speziell für mittelständische Unternehmer, wie Andreas Otto Kühne, Rechtsanwalt bei BKL Fischer Kühne + Partner, informiert.

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Für kinderlose Paare ist die Nachlassplanung eine große Herausforderung. Während leibliche Kinder bis zu einem Freibetrag von 400 000 Euro pro Elternteil keine Steuern zahlen, werden andere Erben vom Finanzamt meist ordentlich geschröpft. Für entfernte Angehörige und nicht mit dem Erblasser verwandte Erben gelten nur ein vergleichsweise geringer Freibetrag von 20 000 Euro und ein Steuersatz von 30 % bis 50 %.

Im Moment sind die Auswirkungen besonders gravierend, denn die Vermögensnachfolge der Wirtschaftswundergeneration steht an. Die Erben oder Beschenkten können sich die überlassenen Vermögenswerte vielfach nicht leisten. Sie müssen einen Großteil versilbern, um die Steuerschulden zu stemmen. Besonders problematisch ist die Vererbung von Immobilien oder Teilen des Betriebsvermögens. Wenn die Erben über kein eigenes Finanzpolster verfügen, wechseln viele Vermögenswerte notgedrungen schnell den Eigentümer. Es droht eine Zerschlagung des Privatvermögens und womöglich auch des Familienunternehmens.

Erst adoptieren, dann vererben

Ein Instrument der Nachlassplanung bei großen Vermögen ist die Adoption nahestehender Erwachsener. Damit können kinderlose Vermögende beispielsweise Nichten, Neffen oder Patenkinder, zu denen eine enge Beziehung besteht, steuergünstig in die Vermögensnachfolge einbeziehen. Unter Umständen sind sie es auch geeignete Kandidaten für die Firmenübernahme. Bei einer Schenkung oder im Erbfall kann ein Adoptivkind denselben hohen Freibetrag nutzen wie leibliche Kinder: Die ­Folge: Die Erwachsenenadoption kann dazu beitragen, die Steuerlast für die Erben zu senken und das Familienvermögen zu erhalten.

Eine Erwachsenenadoption will gut überlegt und geplant sein. Steuerliche Gründe dürfen zwar vorliegen, doch dürfen sie nicht die alleinige oder die Hauptmotivation sein. Maßgeblich ist, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den die Adoption beantragenden Personen vorliegt oder mit dem Entstehen einer solchen Beziehung gerechnet werden kann. Dafür sprechen etwa ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Urlaube oder gegenseitige Hilfe in schwierigen Lebenssituationen. Auch wenn es keine festen Altersvorgaben gibt, sollte zwischen den Beteiligten ein angemessener Altersabstand bestehen.


Das Familiengericht überzeugen

Die Beteiligten sollten die Gründe für eine Adoption mit einem erfahrenen Fachanwalt erörtern und zu Papier bringen. Er kennt die laufende Rechtsprechung, die sich tendenziell immer restriktiver entwickelt. Gemeinsam lassen sich eine plausible Argumentationslinie entwickeln und Belege für das Eltern-Kind-Verhältnis zusammentragen. Ist die zu adoptierende Person verheiratet, muss auch der Ehepartner der Adoption zustimmen. Die leiblichen Eltern indes müssen den Adoptionsantrag nicht absegnen.

Über den Adoptionsantrag entscheidet das Familiengericht. Die Antragsteller müssen den Antrag als notariell beglaubigte Erklärung einreichen. Das Gericht prüft, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt und andere Interessen der Adoption entgegenstehen. Sind die Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption erfüllt, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus. An diesen Beschluss sind auch die Finanzbehörden gebunden.

Die Erwachsenenadoption erfolgt meist als »schwache« Adoption. In diesem Fall wird der Volljährige zwar Kind des Adoptierenden, aber es entsteht kein Verwandtschaftsverhältnis zu anderen Verwandten der Adoptierenden. Die Verwandtschaft des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern bleibt bestehen. Denkbar ist auch eine »starke« Adoption, bei der die Verwandtschaftsverhältnisse zu den eigenen leiblichen Eltern erlöschen. Sie wird aber nur unter strengen Bedingungen genehmigt, etwa wenn das Adoptivkind schon als Minderjähriger in der Familie der Adoptiveltern gelebt hat.

Alle Folgen im Blick

Die Beteiligten sollten nicht außer Acht lassen, dass durch eine Adoption vielfältige rechtliche Folgen eintreten. Die adoptierte Person erwirbt automatisch einen erbrechtlichen Anspruch. Dies kann im Interesse des Erblassers sein, wenn er noch leibliche Kinder hat, die er enterben möchte. Schließlich mindert sich durch die Adoption automatisch der Pflichtteilsanspruch aller leiblichen Kinder. Allerdings ist auch der Erb- und Pflichtteilsanspruch der adoptierten Personen unwiderruflich. Kommt es später zum Streit und der Adoptierte wird enterbt, bleibt dessen Pflichtteilsanspruch weiterhin bestehen.

Es wird leicht übersehen, dass für das Adoptivkind eine Unterhaltspflicht gegenüber den neuen Eltern entsteht. Wird ein Elternteil pflegebedürftig, müssen die adoptierten Kinder wie leibliche Nachkommen für den Unterhalt der Adoptiveltern aufkommen. Hinzu kommen in der Regel weiterhin die leiblichen Eltern. In der Summe hat der Adoptierte für bis zu vier Elternteile Unterhaltspflichten. Zudem treten namensrechtliche Folgen ein, was nicht immer gewünscht ist. Von Gesetz wegen ändern sich der Geburtsname und damit gegebenenfalls auch der aktuelle Nachname. Wer keine Namensänderung wünscht, muss einen gesonderten Antrag stellen. Wichtig sind stichhaltige Gründe, da Anträgen nur in Ausnahmefällen stattgegeben wird.

Fazit: Die Erwachsenenadoption ist ein legitimes Mittel, um enge persönliche Verbindungen in ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zu wandeln. Allerdings erfordert dieses Modell eine gründliche Vorbereitung und Umsetzung. Ein gründlich ausgearbeiteter Adoptionsantrag mit stichhaltigen Argumenten überzeugt auch kritische Familienrichter.    t

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