BKL: Ärger um den Pflichtteil vermeiden

Auch enterbte Angehörige haben Anspruch auf einen Teil des hinterlassenen Vermögens. Schnell kommt es zum Streit mit den Erben. Unternehmer sollten deshalb mit lebzeitigen Vereinbarungen vorbauen, unterstreicht Andreas Otto Kühne, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner.

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Der Familienfrieden ist ein hohes Gut. Zum Teil aber sind tiefe Gräben und Anfeindungen in der Verwandtschaft an der Tagesordnung. Bei schweren Zerwürfnissen ziehen enttäuschte Erblasser im Testament die Reißleine: Sie enterben ihre Verwandten. Dazu schließt der Vererbende einen gesetzlichen Erben im Testament aus oder er erwähnt ihn einfach nicht.

Während man beispielsweise in den meisten angelsächsischen Ländern seine Angehörigen vom Nachlass vollständig fernhalten kann, ist dies hierzulande nahezu unmöglich. Selbst enterbte Angehörige gehen beim Nachlass nicht leer aus. Ihnen steht zumindest ein Pflichtteil zu. Dies gilt für Kinder, Ehegatten und auch Eltern des Verstorbenen, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Der Sachverhalt muss zudem im Testament oder Erbvertrag niedergelegt sein.

Pflichtteilsverzicht

Enterbte Angehörige haben grundsätzlich An­spruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, sofern sie keinen Pflichtteilsverzicht geleistet haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausbezahlt werden.


Folgen im Blick

Für Erben ist ein Pflichtteilsanspruch oft eine emotionale und finanzielle Last. Sie erben nicht nur Vermögen, sondern auch familiäre Streitigkeiten. Schnell richten die enterbten Angehörigen den Zorn gegen die erbberechtigten und unterstellen ihnen ein abgekartetes Spiel. Häufig kommt es zu zeitraubenden Auseinandersetzungen.

Brisant ist, wenn das Erbe überwiegend aus Sachwerten besteht. Dann sind die Erben oft ge­zwungen, Immobilien oder Firmenanteile zu verkaufen, um die enterbten Angehörigen auszuzahlen. Weitblick ist besonders bei Familienunternehmern mit mehreren Kindern gefragt. Ein hoher Cash-Bedarf, um die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, kann gar den Fortbestand des Familienunternehmens gefährden.

Nachteilige Gütertrennung

Viele Familienunternehmer bevorzugen in der Ehe die Gütertrennung, was steuerlich und erbrechtlich von Nachteil ist. Wer die Pflichtteilsrechte der Kinder minimieren möchte, sollte in die »modifizierte Zugewinngemeinschaft« wechseln. Bei zwei Nachkommen beträgt bei der Gütertrennung der Pflichtteilsanspruch je Kind ein Sechstel, in der Zugewinngemeinschaft aber nur ein Achtel.

Wer seine Kinder vom Erbe fernhalten möchte, sollte auch prüfen, ob ein Auslandsbezug vorliegt. Dies kann nicht nur bei einer fremden Staatsangehörigkeit der Fall sein, sondern auch wenn der Erblasser längere Zeit im Ausland wohnt oder einen Wegzug dorthin plant. In derartigen Fällen kann ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen, das sich vom deutschen Erbrecht unterscheidet. Greift bei Auslandsrentnern beispielsweise italienisches oder spanisches Erbrecht, kommt eine wirksame Enterbung der Nachkommen nicht in Betracht. Erblasser mit einem Auslandsbezug sollten zudem prüfen, ob ein geplanter Pflichtteilsverzicht wirksam abgeschlossen werden kann.

Pflichtteilsstrafklausel

Erhöhte Vorsicht ist bei gemeinschaftlichen Testamenten gefragt. Zwar erben die Kinder erst nach dem Tod beider Partner. Jedes Kind hat aber schon beim ersten Todesfall Anspruch auf einen Pflichtteil. Zum Schutz können die Eltern eine »Pflichtteilsstrafklausel« in ihren letzten Willen einbauen. Macht dann ein Kind beim Tod des ersten Elternteils bereits den Pflichtteils geltend, bekommt es auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil.

Erblasser sollten ihre Familiensituation und Vorstellungen mit einem erfahrenen Spezialisten für Familien- und Erbrecht diskutieren. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden und tragfähige Lösungen entwickeln.

Rechte enterbter Angehöriger

Enterbte Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben einen Geldanspruch auf einen Teil des Nachlasses, dürfen aber nicht untätig bleiben. Enterbte Nachkommen müssen spätestens zum Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der bekannt gewordenen Enterbung folgt, ihren Pflichtteil einfordern. Andernfalls verjährt der Anspruch. Pflichtteilsberechtigte haben zudem Anspruch auf einen »Pflichtteilsergänzungsanspruch«, der sich auf alle Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahren bezieht. Mit jedem seit der Schenkung vergangenen Jahr reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf den verschenkten Vermögenswert um 10 %. Für Schenkungen, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegen, besteht kein Ergänzungsanspruch mehr.

Für einige Schenkungen gelten besondere Regelungen. Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt die zehnjährige Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also mit dem Tod des Erblassers. Schenkungen unter »Nießbrauchvorbehalt« lösen grundsätzlich keine Jahresfrist aus und sind voll zu berücksichtigen.

Auskunftsrecht

Um ihren Anspruch zu beziffern, haben enterbte Pflichtteilsberechtigte ein Auskunftsrecht über die genaue Höhe des gesamten Nachlasses zum Todestag. Zudem müssen die Erben die leb­zeitigen Schenkungen des Erblassers offenlegen. Zu diesem Zweck wird in der Regel von einem Notar ein Vermögensverzeichnis erstellt. Alle in den letzten zehn Jahren verschenkten Vermögenswerte werden wieder »fiktiv« einbezogen und zumindest anteilig berücksichtigt. Um ihre Rechte zu wahren, sollten enterbte Pflichtteilsberechtigte einen erfahrenen Berater zu Rate ziehen. So können sie kostspielige Fehler vermeiden und ein bestmögliches Ergebnis erzielen (siehe Kasten »Fakten« auf Seite 119).

»Win-win-Modelle« nutzen

Die Vorstellung, dass sich erbberechtigte und enterbte Angehörige in die Haare bekommen, bereitet vielen Erblassern schlaflose Nächte. Abhilfe kann eine lebzeitige Regelung schaffen. Der Königsweg ist ein Pflichtteilsverzicht. Dazu schließt der Erblasser mit dem zu enterbenden Angehörigen einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag ab. Darin erklärt der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsverzicht und erhält im Gegenzug eine Abfindung. So kann der Erblasser seinen Nachlass frei von späteren Pflichtteilsansprüchen auf die von ihm gewünschten Erben verteilen. Auch für enterbte Pflichtteilsberechtigte kann der Pflichtteilsverzicht vorteilhaft sein. Sie erhalten bereits zu Lebzeiten eine Abfindung, die unter Umständen höher ist als der gesetzliche Pflichtteil. Schließlich verringert sich das Vermögen des Erblassers bis zu seinem Tod häufig noch. Zwar besteht bei einem Pflichtteilsverzicht kein Zwang zur Zahlung einer Abfindung an den Verzichtenden. Jedoch kann bei einer unterbleibenden Abfindung der Pflichtteilsverzicht als unangemessen gelten und damit unwirksam sein. Bei Unternehmern und sehr wohlhabenden Personen bietet sich auch ein »gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht« an. Hier erstreckt sich der Verzicht nur auf einzelne Vermögensgegenstände des Erblassers, zum Beispiel auf seine Beteiligung am Familienunternehmen.

Seit einigen Jahren hat sich die Rechtsprechung verschärft. Deshalb ist bei Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen erhöhte Vorsicht gefragt und rechtlicher Rat dringend ratsam. Verträge sind nur rechtswirksam, wenn der Erblasser vor Vertragsschluss den Verzichtenden über Art und Umfang des Vermögens ausreichend aufklärt. Wer auf »Nummer Sicher« gehen möchte, empfiehlt dem enterbten Nachkommen obendrein, den Vertragsentwurf von einem unabhängigen Anwalt prüfen zu lassen. So sind denkbare Angriffspunkte gegen den Pflichtteilsvertrag meist ein für alle Mal vom Tisch.    t

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