Continental: Wie sich Werkstätten für die Tachographenprüfung optimal aufstellen

In den nächsten Monaten kommen die ersten Nutzfahrzeuge mit intelligenten Tachographen zur zweijährlich vorgeschriebenen Prüfung und Wartung in die Werkstätten. Zwar wenden die ersten Betriebe bereits seit Sommer 2019 – damals wurde die EU-Verordnung 165/2014 eingeführt – das erweiterte Prüfverfahren an, doch dies nur bei der DTCO-Kalibrierung in Neufahrzeugen. Jetzt kommt auf Werkstätten die nach Anhang 1C erweiterte und auch komplexere § 57b-Prüfung zu. Diese Komplexität kann durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel begrenzt und beherrscht werden.

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Das Technologieunternehmen Continental weist Nutzfahrzeugwerkstätten auf Veränderungen bei der Tachopgraphenprüfung sowie auf eine Erweiterung der zu prüfenden Fahrzeugklassen hin. Zusätzlich zur Unversehrtheit der Plombe am Kitas-Impulsgeber und den Aufzeichnungs- und Speicherfunktionen des Fahrtenschreibers müssen auch dessen DSRC-Schnittstelle und der Satellitenempfang getestet werden. Für diese Vorgänge haben Prüfer eine Schulung (Anlage IC) sowie die technischen Voraussetzungen für Aktivierung, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von intelligenten Fahrtenschreibern nachzuweisen. Zudem benötigen prüfende Werkstätten eine Werkstattkarte der 2. Generation.

Seit 2019 werden diese neuen Werkstattkarten vom Kraftfahrtbundesamt ausgegeben. Das Update ist nötig, weil die Werkstattkarte zahlreiche neue Datensätze, beispielsweise zur Position des Fahrzeugs, speichern können muss. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren sollten die Karten noch ohne Nachweis der entsprechenden Schulung auf dem neuen Tachographen beantragt werden können. Solange aber noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, um auch an den neuen Geräten der 2. Generation arbeiten zu dürfen, kann die neue, rückwärts kompatible Werkstattkarte nur für Einbau und Kalibrierung von Geräten der 1. Generation genutzt werden.

Ohne Schulung und entsprechende Nachweise darf der neue Tachograph nicht geprüft werden. Zum Ende der Übergangszeit ist vorgesehen, dass man diese Schulung und die Nachweise (Anerkennung/Beauftragung nach Anhang 1C) bereits für die bloße Beantragung einer neuen Werkstattkarte vorlegen muss. Aktuell ist nicht völlig klar, wann die Übergangszeit tatsächlich endet, allerdings sollten Werkstätten damit rechnen, dass es bereits in den kommenden Monaten soweit sein wird.

Wirtschaftlichkeit prüfen

Obschon die Regelung eindeutig ist, haben sich vergleichsweise wenige Werkstätten durch Schulungen, Beauftragungen und Anträge auf den neuen Tachographen vorbereitet. »Wir stehen im ständigen Austausch mit unseren Werkstattpartnern und dem Bundesverkehrsministerium, um für maximale Transparenz zu sorgen«, sagt Markus Weide, Tachographenexperte bei Continental. Weide ist von der Zögerlichkeit der Werkstattunternehmen nicht überrascht. Viele Werkstätten würden sich die Frage stellen, ob der Aufwand und das zusätzliche Investment in die DRSC- und GNSS-Kontrollgeräte sowie die weitere Prüfperipherie lohne. Hinzu kämen die Einschränkungen und Ungewissheiten durch die Corona-Pandemie.


§ 57b-Prüfungskosten 90 Euro bis 300 Euro

Insider schätzen, dass die Preise für eine § 57b-Prüfung je nach Fahrzeug und Aufbauart zwischen 90 Euro und 300 Euro liegen. Behindern spezielle Auf- oder Anbauten am Lkw die Untersuchung bzw. die Verplombung des Impulsgebers, wird aus dem Unterfangen schnell eine zeitraubende Aktion. Weide ist sicher, dass eine Streichung der § 57b-Prüfungen aus dem Portfolio mancher Werkstätten zum Verlust von Bestandskunden führen würde.

Es deutet sich aber an, dass mit einer Vielzahl neu zu kalibrierender Tachographen gerechnet werden darf. Das »Mobilitätspaket 1« schreibt bis Herbst 2025 die Umrüstung aller Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf die kommende 2. Generation des intelligenten Tachographen im grenzüberschreitenden Verkehr vor. Kaum ein Jahr später wird das digitale Kontrollgerät für leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2,5 t und 3,5 t Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr Pflicht. »Mit Blick auf das Marktpotenzial sollten sich Werkstätten weniger die Frage stellen, ob man die Prüfung nach § 57b künftig noch anbieten will, sondern viel eher, wie man den Prüfprozess so schnell und sicher wie nur möglich durchführen kann«, betont Weide.  t

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