UPPENBRINK: Corona-Soforthilfen - Wie wird ein möglicher Subventionsbetrug nachträglich geprüft?

Staat, Länder und Institutionen haben während der ersten Corona-Pandemiewelle »verlorene« Zuschüsse für Unternehmen und Selbstständige gewährt, die durch einfachen Antrag abgefordert werden konnten. Für die Auszahlung galten Vergabeauflagen, die in den Anträgen detailliert beschrieben waren: Man musste tatsächlich durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche bzw. existenzielle Schwierigkeiten gerutscht sein. Schon während der Auszahlungen wurde klar, dass es auch eine Vielzahl an Fällen von Subventionsbetrug durch unrechtmäßige oder falsche Angaben bei den Anträgen geben würde. Thomas Uppenbrink, Geschäftsführender Gesellschafter der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH in Hagen, informiert über die Folgen der Prüfung eines möglichen Subventionsbetrugs.

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Der Tatbestand des Subventionsbetrugs durch vorsätzlich falsche bzw. keine oder unklare Angaben beschränkt sich nicht nur auf die Corona-Soforthilfe, auch die BAFA-Hilfen (Unterstützung für die Beauftragung von Beratern) oder die Hilfen bei der KfW-Bank bzw. landesspezifischen Förderbanken zählen dazu. Der Tatbestand des Subventionsbetrugs ist erfüllt, wenn aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung falsche Tatsachen geschaffen werden, die zu einer unrechtmäßigen Auszahlung der Hilfen geführt haben.

Ermittlungsverfahren

Besteht der Verdacht, dass auf unredlicher bzw. unrichtiger Datenbasis ein Subventionsbetrug durch Unternehmen, Selbstständige oder Vereine begangen wurde, muss damit gerechnet werden, dass es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt. Dies kann durch einen Hinweis ausgelöst werden – das wäre bei erhärtetem Verdacht eine gestellte Strafanzeige vonseiten der Geschädigten (Staat, Land oder Kreditinstitut) oder es besteht ein besonderes öffentliches Interesse.


So werden sicher besonders die Kreditinstitute sensibel reagieren, wenn sie auf den Konten ihrer Kunden Vorgänge bemerken, die ihnen verdächtig vorkommen. Tatsächlich verdächtige Geldtransaktionen werden dann weitergeleitet an die Anti-Geldwäsche-Einheit, der Financial Intelligence Unit (FIU). Dort wird das Geldinstitut eine Verdachtsmeldung abgeben und die FIU wird die zuerst als »Unregelmäßigkeit« eingeschätzte Situation (Kontentransaktion) überprüfen.

Ein Beispiel stammt aus Berlin, wo eine Verdachtsmeldung zunächst durch die Bank abgegeben wurde. Nach den ersten Prozessen prüft dort die IBB (Investitionsbank Berlin) inzwischen alle bewilligten Anträge und gleicht die angegebenen Daten mit den Daten des Finanzamts hinsichtlich bereits bekannter Betrugsfälle ab. Ergibt sich ein Verdacht, wird eine Tiefenprüfung vorgenommen. Hintergrund für die umfassenden Untersuchungen der IBB sind Vorwürfe gegen die Bank. Ihr wurde explizit vorgeworfen, Anträge nicht ausreichend überprüft zu haben und Betrug begünstigt zu haben.

Der Fall zeigt, dass am Ende die landeseigenen Investitionsbanken oder die entsprechenden Finanzbehörden selbst auf die (versuchten) Betrugsdelikte aufmerksam geworden sind.

Behörden zusammengeschaltet

Regelmäßig werden bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Behörden so eingeschaltet, dass durch enge Zusammenarbeit ein entsprechender Informationsaustausch möglich ist. Die Abteilungen für gewöhnlichen Betrug gelten als Hauptstelle für die Bearbeitung und Einschätzung bei Subventionsbetrug im Rahmen der Corona-Soforthilfen.

Eine genauere Prüfung findet statt, wenn Corona-Soforthilfen als verlorene Zuschüsse genehmigt und ausgezahlt wurden, obwohl die Aktenlage eine Zuschussfähigkeit im Rahmen der Antragsvorgaben nicht vorsah.

Bei Ermittlung von möglichem Subventionsbetrug werden zwei Tatbestände überprüft: Wurden die bei Antragstellung geltenden Anforderungen auf Basis des konkreten Antrags für die Gewährung der Soforthilfen erfüllt und die Fördermittel somit rechtmäßig abgefordert? Und lagen die Voraussetzungen bei der Gewährung dieser Mittel (tatsächlich) noch vor bzw. hat der Antragsteller keine Mitteilung über eine veränderte Situation gemacht?

Umsatzsteuervoranmeldung

Zur Prüfung, ob die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Antragstellers zum Antragzeitpunkt und bei Auszahlung entsprechend der Subventionsvergabe angepasst war, nutzen die Behörden unter anderem die Umsatzsteuervoranmeldung der Unternehmen für das 2. Quartal 2020. Ein massiver Umsatz- und Gewinneinbruch deutet dabei deutlich auf eine Krise, bedingt durch die Corona-Pandemie und Shutdown, hin.

Lässt sich ein massiver wirtschaftlicher Einschnitt anhand von (Steuer-)Unterlagen und anderen betriebswirtschaftlichen Belegen darlegen, hilft dies bei einer möglichen Ermittlung als Nachweis. Gibt es aber vertiefende Indizien dafür, dass möglicherweise widerrechtlich die Corona-Soforthilfe und/oder andere Subventionen und verlorene Zuschüsse beantragt worden sind, wird die Staatsanwaltschaft informiert und Strafanzeige gestellt. Als hilfreich gelten unter anderem Aufzeichnungen bzw. Nachweise bzgl. der aktuellen Situation des wirtschaftlichen Standes des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Aufgrund der Vergaberichtlinien der Corona-Pandemiehilfen ist es den Behörden auch erlaubt, im Nachgang betriebswirtschaftliche Auswertungen und andere buchhalterische Nachweise wie Kontenbuchungen abzufordern. Auch aufgrund möglicher Veränderung der Auftragseingänge bzw. Umsatzentwicklung vor und während des Antragzeitraums, können hier entweder entlastende Details oder belastende Fakten gefunden und dann für weitere staatsanwaltliche Ermittlungen genutzt werden.    t

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