BREMER INKASSO GmbH Der Schuldner stirbt, die Forderung nicht!

Offene Forderungen sind nicht automatisch »tot«, wenn der Schuldner verstirbt, aber man muss sich kümmern. »Das Erbrecht ist zwar sehr umfangreich und allgemein zugänglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, das heißt aber nicht, dass es auch einen direkten Leitfaden enthält«, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso. Er erläutert, worauf zu achten ist und erklärt mögliche Vorgehensweisen, wenn Unternehmer X beispielsweise über »fünf Ecken« erfährt, dass sein Kunde Y verstorben ist, der ihm aber noch einiges an Geld schuldet. Die Vorgehensweise: Forderung nicht gleich ausbuchen, sondern sich schlau machen und handeln!

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Um Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Verstorbene in der Tat der besagte Schuldner Y ist, sollte eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. Auch beim zuständigen Standesamt (letzter Wohnsitz des Schuldners) kann eine Anfrage gestellt werden. »Ist gar der Geburtsort des Schuldners bekannt, kann die Anfrage auch an das Standesamt gerichtet werden (§ 60 PStV Personenstandsverordnung)«, betont Bernd Drumann.

War die Forderung bereits fällig?

Hat es sich bestätigt, dass es sich um den Schuldner handelt, ist zu prüfen, ob die Forderung fällig ist. Liegt die Fälligkeit vor, kann man eventuelle Erben zur Zahlung mahnen, um den Verzug herbeizuführen. Allerdings ist eine Mahnung vor Fälligkeit unwirksam. Ein Zahlungsverzug ist Voraussetzung dafür, dass ein Erbe ggf. auch für den Verzugsschaden wie z. B. Rechtsanwalts- oder Inkassokosten, Verzugszinsen oder auch Mahngebühren aufzukommen hat. »War der Schuldner bereits in Verzug, kann auch hier gemahnt werden, um die Erben mit der offenen Forderung ›vertraut‹ zu machen, es ist aber kein Muss«, so Drumann.

Gab es bereits eine Zwangsvollstreckung?

Haben Gläubiger zu Lebzeiten des Schuldners bereits mit der Zwangsvollstreckung wegen der Forderung begonnen, kann die Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt werden, ohne dass der Titel auf Erben umgeschrieben werden müsste (es gelten Ausnahmen). Wurde »rechtzeitig« lediglich mit einer Vollstreckungsmaßnahme begonnen, so kann der Gläubiger auch nach dem Tod des Schuldners aber noch weitere Maßnahmen beantragen.

»Hier liegt eine besondere Chance des Gläubigers: Regelungen zum Pfändungsschutz gelten jetzt grundsätzlich nicht mehr«, wie Bernd Drumann unterstreicht. Liege ein Vollstreckungstitel gegen den Verstorbenen vor, habe die Zwangsvollstreckung aber noch nicht begonnen, so könne gleichwohl noch in den Nachlass vollstreckt werden – eine Umschreibung des Titels auf den oder die Erben sei allerdings erforderlich; bis zur Annahme der Erbschaft jedoch könne sie nur auf die von einem Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben erfolgen.


Gibt es überhaupt Erben?

Kann nicht sofort in den Nachlass vollstreckt werden, so muss mit der Ermittlung etwaiger Erben begonnen werden. Ein Erbe tritt die Rechtsnachfolge des verstorbenen Schuldners (Erblassers) an. Beim zuständigen Standesamt sollte eine Kopie der Sterbeurkunde angefordert werden. Liegt diese vor, kann damit beim Nachlassgericht (Abteilung im zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner den letzten Wohnsitz hatte) in Erfahrung gebracht werden, ob Nachlassvorgänge vorhanden sind. Wurde auch ein Nachlasspfleger eingesetzt, erhält man auch die Information auf diesem Wege.

»Einen Erben zu ermitteln, kann langwierig und kompliziert sein, versuchen sollte man es dennoch«, mahnt Drumann. Ist ein Erbe ermittelt, kann der Gläubiger versuchen, von ihm die Erfüllung seiner Forderung zu erhalten, denn der Erbe haftet sowohl mit dem Nachlass als auch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen (bei Erbengemeinschaften jeder einzelne Erbe aber u. U. nur zum Teil). »Dies geht jedoch nur, wenn die Erbschaft von ihm auch angenommen wurde«, so Bernd Drumann.

Wichtig: Wurde die Erbschaft angenommen?

»Die Freude über die Ermittlung eines Erben kann schnell wieder getrübt werden, wenn festgestellt werden muss, dass dieser das Erbe nicht angenommen hat«, betont Drumann. Generell habe jeder Erbe das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Annahme einer Erbschaft bedarf keiner Form, die Ausschlagung hingegen muss fristgemäß und in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Dem fristgerechten Zugang der Ausschlagung beim Nachlassgericht in korrekter Form kommt große Bedeutung zu. Ist die Erbausschlagungsfrist – normalerweise sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft – verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen. »Für die Frage, ob ein Erbe ggf. auch mit dem eigenen Vermögen zu haften hat und der Anspruch deshalb gegen ihn auch gerichtlich geltend gemacht werden kann, spielt also die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes die zentrale Rolle«, untermauert Bernd Drumann.

Erben gefunden – Erbschaft ausgeschlagen?

Wer als Erbe die Überschuldung des Nachlasses fürchtet, schlägt nicht selten das Erbe aus. Dennoch ist bei den meisten Schuldnern z. B. noch ein Auto vorhanden, eine Büroausstattung oder auch Werkzeug. »Leider sind dies Vermögens-/Wertgegenstände, die nicht selten dann bei Angehörigen wieder ›auftauchen‹. Es kann sich lohnen, hier genauer hinzuschauen oder hinschauen zu lassen, um sich den Zugriff auf diese Werte zu sichern«, so Drumann. Auch eine Dokumentation des eigenen Kenntnis-/Beobachtungsstandes hinsichtlich möglicher vorhandener Vermögensgegenstände des Schuldners könnte als Ansatzpunkt dienen.

Ein Nachlass und kein Erbe?

»Ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass es zwar Erben gibt, diese aber unbekannt oder unauffindbar sind, kann vom Gericht ein Nachlasspfleger für die ›unbekannten‹ Erben bestellt werden. Gegen diesen kann der Gläubiger dann seine Forderung verfolgen, wenn der Nachlass es hergibt. Aber auch, wenn von Anfang an keine Erben vorhanden waren oder alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, bedeutet das für die Forderung noch nicht das Aus. Hier erbt der Fiskus, also die Staatskasse. Für Gläubiger ist dies von Interesse, wenn Vermögenswerte vorhanden sind oder deren Vorhandensein vermutet wird. »Die zuständige Behörde muss dann ermitteln, ob es tatsächlich Vermögenswerte gibt, die noch zu Geld gemacht werden können. Der Forderungseinzug kann also u. U. auch gegen den Fiskus als Erben fortgesetzt werden«, so Drumann.

Unterstützung schadet nicht

»Einen Nachlass regeln zu müssen, ist per se keine Kleinigkeit. Hinzu kommt, dass der Tod nur selten vorhersehbar ist, und dann ad hoc jede Menge zu ordnen ist, worauf nur die Wenigsten vorbereitet reagieren. Einen Nachlass regelt man eben nicht alle Tage«, so Drumann. Auch die Realisierung von offenen Forderungen gegenüber einem Verstorbenen bzw. dessen Erben gehöre nicht zum alltäglichen Geschäft einer Unternehmensbuchhaltung. »Mein Rat wäre, sich in so einem Fall, in dem eine offene Forderung gegenüber einem verstorbenen Schuldner zu realisieren ist, unbedingt an einen Rechtsanwalt oder an ein zugelassenes Inkassounternehmen zu wenden«, betont Bernd Drumann.

Der Rechtsdienstleister sei nicht nur in der Lage, den Forderungssachverhalt gegenüber den Hinterbliebenen/Erben in einer der Situation angemessenen Art darzustellen und in respektvoller, dennoch professioneller Art zu verfolgen, er kenne sich auch mit der komplizierten Erbrechtgesetzeslage aus. »Bevor man beim Tod eines Schuldners wie ein kopfloses Huhn hin und her wirbelt oder die Forderung ›für tot erklärt‹, sollte man sich professionelle Unterstützung holen. Denn, und das sollte man bedenken, war der Schuldner bereits mit der Forderung in Verzug, so sind auch die Kosten für einen Rechtsdienstleister in der Regel als Verzugsschaden von etwaigen Erben zu erstatten«, betont Bernd Drumann.    t

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