Bremer Inkasso: Unternehmer sollten nicht auf AGB verzichten

Wer als Unternehmer gut abgesichert sein möchte, sollte auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht verzichten. In fast allen Bereichen geht es heute gefühlt um noch mehr Sicherheit, Absicherung, Regeln oder auch vorausschauendes Denken. Da scheint es denn auch nur logisch zu sein, dass alle Möglichkeiten, die offensichtlich vorhanden und nutzbar sind, um sich bestmöglich abzusichern, auch ausgeschöpft werden. »Leider weit gefehlt«, betont Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, »zumindest was die Absicherung immer noch zu vieler Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäftsbedingungen betrifft.«

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Aus seiner täglichen Arbeit weiß Bernd Drumann, dass es noch immer Unternehmen gibt, die ohne individuelle Geschäftsbedingungen arbeiten. »Nicht selten ist die IT in den Unternehmen auf dem neusten Stand, aber kommt die Sprache auf die sind, herrscht Ratlosigkeit. Das ist, etwas übertrieben, so, als setze ich ein teures, mit allem ausgestattetes Haus ohne Fundament auf eine Wiese. Dabei können einmal individuell formulierte, auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene AGB Unternehmer unter Umständen sogar vor dem Totalverlust von Forderungen schützen«, so Drumann, für den unternehmenseigene AGB ein großes Anliegen sind.

Zur Person: Bernd Drumann ist Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Das Unternehmen berät und bietet juristische Unterstützung bundesweit und international im Bereich des Forderungseinzugs. Das im Jahr 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 als Bremer Inkasso tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Bremer Inkasso ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmer.

AGB – »Alles Gut Bedacht«

In den §§ 305 ff. BGB wird das Recht der AGB ge­regelt. Geschäftsbedingungen regeln und beinhalten die Bedingungen, die bei einem Geschäftsab­schluss die eine Vertragspartei an die andere stellt. Die AGB werden formuliert, damit im unternehmerischen Alltag bei Geschäftsabschlüssen wiederkehrende Abläufe bzw. Vertragsinhalte grundsätzlich geregelt sind und nicht jedes Mal neu schriftlich niederlegt und verhandelt werden müssen. Wird ein Geschäft unter Einbeziehung der AGB geschlossen, sind die Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Vertragspartner bindend. »Sie gelten also nicht für jedermann, sondern nur für die am Vertragsabschluss Beteiligten«, betont Bernd Drumann.

Sicherheit und Arbeitserleichterung

Durch die Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen vom Unternehmer beispielsweise zu den Zahlungsmodalitäten, dem genauen Leistungsumfang (wie der Verpackung, dem Transport oder auch der Versicherung), der Lieferzeit usw. vorgegeben werden, wird für beide Vertragsparteien Sicherheit geschaffen. »Hat also ein Unternehmer sich einmal die Mühe gemacht und alle für ihn wichtigen Regelungen schriftlich fixiert, müssen diese nicht für jedes Geschäft neu ausgehandelt werden – eine enorme Arbeitserleichterung«, betont Drumann. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen könne ein Unternehmer festlegen, wie er selbst »die Geschäftsabwicklung gerne hätte«, und der Kunde könne wiederum anhand der Vorgaben abwägen, ob er das Geschäft zu den ihm vorliegenden Bedingungen abschließen möchte oder nicht. »Das gibt Klarheit und Sicherheit (vor Missverständnissen) für beide Seiten«, unterstreich Drumann.

Aber auch den eigenen Mitarbeitern sollten die AGB bekannt und geläufig sein. Sie können nicht zuletzt eine gute Richtschnur für das eigene Handeln bei der täglichen Arbeit sein, da die AGB vorgeben, was genau zur Abwicklung eines Geschäftes im Sinne des Unternehmens und auf dessen AGB-Basis gehört.

»Großen Teilen der Bevölkerung entlocken AGB wohl nicht selten ein Stöhnen«, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso. Das gemäß seinem Spitznamen oft ›Kleingedruckte‹ erscheint vielfach als schier endloser Anhang bei Verträgen. Mit eigenen und individuell formulierten AGB versuchen sich Firmen so gut wie möglich gegen alle möglichen und (noch) unmöglichen Eventualitäten zu wappnen. AGB sind für Firmen wichtig und ihre Länge nicht gesetzlich vorgegeben. Ein Kunde ist auf der anderen Seite aber auch nicht dazu verpflichtet, ihnen zuzustimmen. Dann kommt ein Geschäft lediglich nicht zustande, wenn man sich nicht – eher ausnahmsweise – auf einzelne Abweichungen verständigen kann.


Formulierung muss rechtssicher und genau sein

»Auch wenn selbst manchen Unternehmer bei seitenlangen AGB von Großunternehmen das kalte Grausen packen mag, so sollte das doch nicht als Ausrede herhalten, für das eigene Unternehmen erst gar keine eigenen AGB zu formulieren«, rät Drumann. Ein fast ebenso schlechter Gedanke sei es aber auch, sich etwas aus den unzähligen AGB-Vorschlägen aus dem Internet herauszusuchen und ein wenig zu modifizieren oder die AGB eines befreundeten Unternehmers abzuschreiben, was durchaus die Gefahr der Urheberrechtsverletzung mit sich bringen könnte. »Eine Brauerei beispielsweise hat nun einmal ganz andere Geschäftsmerkmale und -abläufe als ein Fahrradgeschäft. Daher bedarf es auch für jedes Unternehmen eigener, detaillierter und ganz genauer Formulierungen. Mein Rat: 1. Auf gar keinen Fall auf AGB verzichten! 2. ›Etwas Geld in die Hand nehmen‹ und sich von einem Anwalt individuell auf das eigene Unternehmen zugeschnittene AGB formulieren lassen«, unterstreicht Bernd Drumann.

Ein Anwalt hafte für die Rechts- und Abmahn­sicherheit der von ihm erstellten Klauseln. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung sollte man im Vorfeld beim jeweiligen Anwalt erfragen. Unterstützung bekommt man als Mitglied häufig auch bei Verbänden, Innungen und Kammern. »Das, was in den AGB geregelt wird – oder eben nicht – ist wichtig! Es ist unter Umständen sogar so wichtig, dass es einen Unternehmer vor dem Totalverlust seiner Forderungen bewahren kann«, betont Drumann. AGB seien kein kurzlebiges Wegwerfprodukt, dem nicht viel Aufmerksamkeit zu schenken sei. »Im Gegenteil – AGB, einmal richtig und rechtssicher formuliert, sind nachhaltig und wertbeständig.«

Regelungen zum normalen und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt gelten als die mit wichtigsten Regelungen, die in AGB enthalten und klar formuliert sein sollten. Dabei ist zwischen normalem und verlängertem Eigentumsvorbehalt zu unterscheiden – beide haben Auswirkungen für den Fall der Kundeninsolvenz (siehe Kasten »Fakten« auf dieser Seite).

AGB sind für Unternehmer das Fundament

»Wenn ein Unternehmer seine Geschäfte nicht unter Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen abwickelt, handelt er meines Erachtens fahrlässig! Und von grober Fahrlässigkeit rede ich schon fast, hat ein Unternehmer gar keine eigenen Geschäftsbedingungen«, ist der Geschäftsführer überzeugt.

AGB sind die Basis, die allen Geschäftsabläufen zu Grunde liegen sollte. Jeder Unternehmer sollte seine Geschäftsbedingungen kennen ebenso wie die Mitarbeiter und ihren Inhalt auch verstehen.

»Einmal gut, individuell und rechtssicher formuliert, sind auch sie zwar keine 100 %-ige Garantie gegen Verluste, aber wenn die eigenen Ge­schäftsbedingungen Regelungen zum normalen und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt beinhalten, sind sie nach meiner Erfahrung die bestmögliche Absicherung für einen Unternehmer. Und ganz nebenbei entsprechen AGB auch noch dem Zeitgeist. Sie sind nachhaltig und geben Sicherheit!«, betont Bernd Drumann.    t

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