Weiterbildungsangebot des VDBUM mit zertifiziertem Qualitätssiegel

Ihr neues Weiterbildungsprogramm 2017/18 hat jetzt die VDBUM-Akademie vorgestellt. Seit diesem Jahr ist die Akademie mit dem Qualitätssiegel der Norm DIN EN ISO 9001: 2015 ausgezeichnet.

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Die Schulung seiner Mitglieder und Mitgliedsunternehmen zählt seit jeher zu den Haupt­säulen des Verbandes der Baubranche, Umwelt- und Maschinentechnik (VDBUM). Jährlich absolvieren rund 2 500 Teilnehmer die Qualifizierungsangebote der VDBUM-Akademie. Ein Novum im neuen Programmjahr: Alle Akademieteilnehmer erhalten eine VDBUM-QualifikationsCard. Die Karte bietet dem Mitarbeiter die Sicherheit, sich überall mit seinen Qualifikationen ausweisen zu können. Sie dokumentiert die Befähigung zur Sachkundigenprüfung für unterschiedliche Geräte und Maschinen, die einer jährlichen Sicherheitsprüfung unterliegen.


Somit kann der Bauleiter, der Arge-Partner oder der Kunde die Befähigte Person identifizieren und in der digitalen Dokumentation speichern. Nachschulungen oder jährliche Webseminare werden auf der Karte mit ihrem aktuellen Datum nachgetragen. Hierbei wird jeweils eine neue QualifikationsCard ausgestellt.

Ausbildung zur »Befähigten Person«

Kernstück des VDBUM-Weiterbildungsangebots ist die Qualifikation zur »Befähigten Person« für diePrüfung der vielschichtigen Baumaschinentechnik. Die aktuelle Akademiebroschüre wurde um verschiedene Themen erweitert. Neu sind beispielsweise die Qualifikationen »Befähigte Person zur Prüfung von Raupen- und Teleskopkranen«, »Befähigte Person zur Prüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten, Traggerüsten und Schalungen«, »Befähigte Person zur Prüfung von Klimaanlagen in Baumaschinen und Fahrzeugen«. Aber auch die Weiterbildungen »Aktives After-Sales-Geschäft« und »Kommunikationstechniken für den Außendienst-Monteur« zielen auf eine Qualitätssteigerung und unmittelbare Verwertung im Unternehmen ab. Abgerundet wird das Angebot durch aktuelles technisches Basiswissen in »Hydraulik I – Grundlagenseminar« und »Hydraulik II – Aufbauseminar«.     §

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