Für Sven Häberer, Rechtsanwalt bei Müller Radack Schultz, gehört die Pauschalpreispraxis deutlich auf den Prüfstein: »Die zurzeit rasante Preisentwicklung, die sich in der täglichen Veränderung von Preisen niederschlägt, benachteiligt bei einem Pauschalpreisvertrag derzeit nur den Auftragnehmer. Steigende Preise hat er allein zu tragen. Der Auftraggeber profitiert von dem Festpreis, aber nur theoretisch.« Denn um überhaupt Angebote zu bekommen und eine Überschuldung des Auftragnehmers zu vermeiden, die zu einem Ausfall der Leistung führen kann, muss auch der Auftraggeber bereit sein, zweckmäßige Ausschreibungsbedingungen zu vereinbaren.
»In öffentlichen Ausschreibungen sollten Material- bzw. Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden, die nach Zuschlag Vertragsbestandteil werden«, rät Häberer. »Diese ermöglichen dem Auftragnehmer, Marktentwicklungen an den öffentlichen Auftraggeber weiterzugeben. Eine andere Möglichkeit ist kaum vorstellbar.«
Das Vergaberecht lässt die Bindung an Preise für nur wenige Tage oder ein sogenanntes »freibleibendes Angebot« nicht zu. »Auch das Rechtsmittel des ›Wegfalls der Geschäftsgrundlage‹, das als Weg für eine Vertragsanpassung herangezogen werden könnte, wird aller Voraussicht nach scheitern. Der Bundesgerichtshof hängt die Hürden für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sehr hoch. Preissteigerungen werden hier nur bei ganz gravierenden Größenordnungen zur Vertragsanpassung oder gar -aufhebung führen«, sagt Sven Häberer. t