Wie flexibel bin ich bei der Gestaltung meiner Lebensarbeitszeit? Diese Frage spielt bei der Jobentscheidung vieler Führungskräfte eine wichtiger werdende Rolle. Insofern sollten auch mittelständische Unternehmen erwägen, im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte in den Vertragsverhandlungen ein Zeitwertkonto anzubieten. Jedoch gelten für derartige Langzeitkonten strenge Vorgaben von Seiten des Fiskus. Firmen und Geschäftsführeranwärter sollten bei der Vertragsgestaltung die steuerlichen Fallstricke genau im Blick haben. Nur so ist gewährleistet, dass beide Seiten langfristig von der Vereinbarung profitieren.
Gutschriften ansparen
Ein Zeitwertkonto kann einem Geschäftsführer mehrere Vorteile bieten. Sie können damit etwa ihre Altersvorsorge finanzieren, eine vorübergehende Freistellung bei Bezügen realisieren oder aber in den vorgezogenen Ruhestand gehen. Das Prinzip: Überstunden, Urlaubsgeld, Provisionen oder Boni werden nicht ausgezahlt, sondern als Gutschrift steuer- und sozialabgabenfrei angespart. Auf diese Weise sinkt der Lohnsteuersatz, da das Entgelt über einen längeren Zeitraum gestreckt wird. Lohnsteuer wird erst in der Auszahlungsphase fällig.
Bislang kam längst nicht jede Führungskraft in den Genuss eines Langzeitkontos. Bei GmbH-Geschäftsführern und Vorständen einer Aktiengesellschaft verweigerte der Fiskus beharrlich die steuerliche Anerkennung. Seiner Auffassung nach war es mit deren Aufgabenbild nicht vereinbar, dass sie auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichten. In einem jüngeren Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise teilweise revidiert (Az. VI R 17/16). Die Richter sehen in Gutschriften nur dann einen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn, wenn das Arbeitszeitkonto einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gehört. Das Urteil eröffnet vielen Firmen die Möglichkeit, Arbeitszeitkonten als zusätzliches Instrument für die Gewinnung und Bindung von Geschäftsführern einzusetzen.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigt Unternehmen genau auf, in welchen Fällen die Finanzbehörden Arbeitszeitkonten für Geschäftsführer steuerlich anerkennen (Az. IV C 5 – S 2332/07/0004:004). Grundsätzlich unkritisch ist die Einrichtung von Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer, die an der Firma keine Anteile halten. Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Mehrheitsbeteiligung ist eine Anerkennung möglich. Voraussetzung ist hier jedoch, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen führen zum Verlust von Steuervorteilen. Die Folge sind meist hohe Nachzahlungen samt Zinsen. Unter Umständen drohen gar auch strafrechtliche Konsequenzen. Haben Geschäftsführer aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Stellung inne, wird bei der Vereinbarung von Arbeitszeitkontenmodellen nach derzeitigem Rechtsstand stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen. Für sie gibt es einen kleinen Trost: Guthaben, die vor oder nach Bestehen der Anteilsmehrheit aufgebaut werden, bleiben von den Restriktionen unberührt.
»Fremdüblichkeitsgrundsatz«
Von einer vGA geht das Finanzamt auch dann aus, wenn die Wertguthabenvereinbarung eines Minderheitsgesellschafters nicht dem Fremdüblichkeitsgrundsatz entspricht. Die Vereinbarung hält dem Fremdvergleich nur dann stand, wenn sie auch einem Nichtgesellschafter gewährt würde und sowohl der Art als auch der Höhe nach marktüblich ist. Daher sollten Firmen für den Fremdvergleich immer aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Bestenfalls kann anhand von Planungsrechnungen dokumentiert werden, dass das vereinbarte Modell aus Sicht der Gesellschaft betriebswirtschaftlich sogar sinnvoll, zumindest aber vertretbar erscheint.
Im Vertrag dokumentieren
Was sollten Firmen bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrags beachten? Die Abrede zum Arbeitszeitkonto sollte immer schriftlich im Vertrag dokumentiert sein. Zudem muss die Verschiebung der Fälligkeit des Zeitguthabens festgeschrieben und wirksam vereinbart werden. Die Konditionen sollten nachvollziehbar sein und planbare Auszahlungs- und Verwendungszeiträume definieren. Dazu gehört vor allem, dass der maximal mögliche Ausgleichszeitraum festgelegt wird.
Nicht zuletzt sollte der Vertrag Bezug auf die betrieblichen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit nehmen. Das Thema Arbeitszeitkonten für Geschäftsführer ist eine komplexe Angelegenheit. Firmen und zukünftige Chefs sollten aufgrund der Tragweite ihrer Vereinbarungen immer einen steuerlichen Berater konsultieren. Zudem sollten Unternehmen die Rechtsprechung bezüglich Arbeitszeitkonten für Mehrheitsgesellschafter im Blick behalten. Denn ob hier die generelle Verweigerung des Fiskus auch künftig Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. t