Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die europäische Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG schreiben vor, dass Arbeitgeber für ihre Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, regelmäßig Prüfungen durchführen lassen und die Ergebnisse dokumentieren. Auch Hydraulik-Schlauchleitungen und hydraulische Leitungsbauteile sind »Arbeitsmittel« (§1 BetrSichV), die regelmäßig überprüft und bei Bedarf getauscht werden müssen. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, die von den Schlauchleitungen ausgehende potenzielle Gefährdung für Mensch und Umwelt anhand der Gefährdungsbeurteilung zu spezifizieren.
Die Überprüfung von Schlauchleitungen darf nur durch sogenannte »zur Prüfung befähigte Personen« durchgeführt werden (§14 BetrSichV). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Fachkenntnisse ihrer Beschäftigten durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten (§2 Abs. 5 neue BetrSichV). Die Fachkenntnisse für die genannten Hydraulikbereiche können sich Mitarbeiter bei der IHA aneignen. Durch die Protokollierung der Überprüfung und der Ergebnisse erfüllen ihre Arbeitgeber damit die gesetzliche Forderung nach der Dokumentation der Überprüfung (§6 ArbSchG, §14 BetrSichV).
Infos unter hydraulik-akademie.de