Aktuell wird in Internetforen kontrovers diskutiert, ob Baumaschinen jetzt mit einem speziellen Gefahrgutkennzeichen versehen werden müssen und ob weitere Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer zu beachten sind. Basis der Kontroverse ist die neue Sondervorschrift 363 im Gefahrgutrecht. Aufschluss geben die Auslegungshinweise in der Richtlinie RSEB, die TÜV NORD nachfolgend erläutert. Fahrzeuge, die gemäß Straßenverkehrs-Übereinkommen von 1949 selbst auf der Straße fahren oder als Ladung transportiert werden, fallen nicht unter die Neuregelung. Selbst Boote sind freigestellt. „Hier bleibt also alles beim Alten“, so Rainer Brüsewitz, Sachverständiger für Gefahrgut bei TÜV NORD. Darunter fallen auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, soweit sie für den Betrieb im öffentlichen Verkehr zugelassen und erlaubt sind. Ein Radlader, der selbst fährt oder als Ladung transportiert wird, ist von den Gefahrgutvorschriften ausgenommen.
Anders sieht es bei nicht selbstfahrenden Maschinen und Geräten aus, die in ihrem Tank einen brennbaren Kraftstoff haben, der als Gefahrgut zum Beispiel der Stoffnummer 1203 zugeordnet wird. Hier greift die neue Sondervorschrift SV 363. Dies betrifft zum Beispiel Rasenmäher, aber auch Notstromaggregate. Aber auch Kompressoren, Heizvorrichtungen oder Steinbrechmaschinen, die nicht selbst fahren können, zählen dazu. Abhängig vom Tankinhalt sind hier besondere Vorschriften zu beachten, die zum Beispiel dessen Sicherung und Kennzeichnung betreffen. Diese Vorschriften gelten auch für andere kraftstoffbetriebene Maschinen und Geräte, die mit Diesel oder einem Gemisch aus Ethanol und Benzin betrieben werden. Nähere Details erläutert TÜV NORD im Infoblatt „Neuerungen im Gefahrgutrecht – Sondervorschrift 363“ auf der Website www.tuev-nord.de/de/betrieb/Gefahrgut_3619.htm.
Weitere Anforderungen, zum Beispiel eine spezielle Fahrerschulung, gelten nach Angaben von Rainer Brüsewitz nicht. „Die Sondervorschrift 363 ist allerdings noch nicht ganz in sich schlüssig. Gefahrgüter mit den genannten Kraftstoffen müssen in der Regel zusätzlich mit einer Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe versehen werden. Diese zusätzliche Kennzeichnung ist nach der Sondervorschrift SV 363 noch nicht erforderlich, aber mit der nächsten Änderung ist sicher bald zu rechnen“, sagt Rainer Brüsewitz.