Durch den Wegfall des »50-%-Quorums«, nach dem ein Tarifvertrag nur für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der Arbeitnehmer beschäftigen, gelte nun das »öffentliche Interesse« als Alleinkriterium für die Allgemeinverbindlichkeit. »Damit wird sichergestellt, dass Tarifverträge im öffentlichen Interesse, z. B. für eine Tarifrente Bau, künftig auch auf nicht verbandlich organisierte Betriebe anzuwenden sind«, so Schmieg. Er sieht dadurch die Tarifpartner stärker in der Verantwortung: »Dies kann die Bauwirtschaft aber schultern, bereits die besonderen Regelungen zur Saisonkurzarbeit haben als Blaupause für branchenübergreifende Sonderregelungen, z. B. während der Wirtschaftskrise 2008, gedient.« Auch, dass Rechtsstreitigkeiten über die Allgemeinverbindlichkeit in Zukunft bei den Arbeitsgerichten zu klären sind, wertete Schmieg als Erfolg: »Damit entscheiden in Zukunft die Gerichte, die die Arbeitswirklichkeit am besten kennen.« Darüber hinaus lobte Schmieg, dass das Prinzip »ein Betrieb, ein Tarifvertrag« gesetzlich geregelt und damit die Tarifeinheit wieder festgeschrieben werde.
Daneben äußerte er ordnungspolitische Bedenken gegen den verabredeten gesetzlichen Mindestlohn: »Auch bei diesem Zugeständnis ist immerhin anzuerkennen, dass wenigstens befristet für bis zu zwei Jahre niedrigere tarifliche Regelungen möglich sind.« Für die Bauwirtschaft mit höheren Mindestlöhnen werde der Mindestlohn keine Auswirkungen haben.«